Von Menschen - Für Menschen!
Gesundheitswerkstatt Saarland

Leistungen

Wenn Menschen Unterstützung brauchen

Berufsbetreuer/innen übernehmen in unserer Gesellschaft eine verantwortungsvolle Aufgabe: Sie unterstützen und beraten volljährige Menschen, die im Leben nicht ohne fremde Hilfe zurechtkommen. Diese Menschen können psychisch krank, körperlich oder geistig behindert oder in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit eingeschränkt sein. Sie können nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen. Deshalb wird ihnen vom Gericht eine Betreuerin oder ein Betreuer zur Seite gestellt. Diese/r unterstützt die betroffenen Menschen rechtlich oder handelt stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen.

Eine Betreuung wird nur für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Aufgabenkreise eingerichtet:

  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Gesundheitsfürsorge
  • Behördenangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Jeder Mensch kann jederzeit in diese Situation kommen – zum Beispiel durch einen Unfall, durch eine Krankheit oder ihre Lebensgeschichte. Aufgrund ihrer Einschränkungen finden sich die Betroffenen in ihrem Leben oft nicht mehr zurecht: Sie vereinsamen, bezahlen ihre Rechnungen nicht, verschulden sich oder versäumen Arzt- und Behördentermine. Betreuer/innen unterstützen diese Menschen im Sinne eines „Managements auf Zeit“.

    Wie wird eine Betreuung eingerichtet?

    Download: Anregung / Antrag zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung

    Die örtlichen Betreuungsbehörden oder das Amtsgericht stellen einen Betreuungsbedarf fest. Oft geschieht das aufgrund von Informationen aus der Nachbarschaft oder von Verwandten. Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, müssen die zuständigen Richter/innen den betroffenen Menschen anhören – wenn möglich in seinem gewohnten Umfeld. Mitspracherecht haben die Betroffenen zum Beispiel bei der Betreuerauswahl. Nach gründlicher Prüfung entscheidet das Gericht darüber, ob eine Betreuung eingerichtet wird und wer den Fall übernimmt.

    Eine Betreuung ist keine Entmündigung, die Geschäftsfähigkeit bleibt erhalten. Sie wird im Höchstfall für sieben Jahre eingerichtet. Die Dauer hängt immer vom Einzelfall ab.

    Zudem kann der betreute Mensch jederzeit den Antrag stellen, die Betreuung aufzulösen. Im Regelfall findet nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Betreuungszeit eine erneute Anhörung statt. Danach wird über eine Wiederaufnahme oder die Auflösung der Betreuung entschieden. Auch wenn eine Betreuung eingerichtet wurde, kann der betroffene Mensch im Regelfall weiterhin eigenverantwortlich handeln.

    Wer bezahlt die Betreuung?

    Wer Vermögen besitzt, muss die Kosten für die Betreuung selbst zahlen. Bei mittellosen Betreuten (unter 2.600 € Vermögen) übernimmt die Gerichtskasse die Finanzierung.

    Der Betreuer ist regelmäßig dem Betreuungsgericht gegenüber zur Auskunft verpflichtet und muss mindestens einmal jährlich einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse sowie über die Vermögensverwaltung vorlegen.